Bei der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt der Beitrag beim SEPA-Lastschriftmandat als rechtzeitig gezahlt, wenn er zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Was gilt, wenn die Einziehung scheitert oder Sie das Mandat widerrufen, lesen Sie hier.
Vereinbarte Einziehung vom Konto:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Einziehung ohne Verschulden nicht möglich:
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Widerruf des Mandats oder Gründe im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers:
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie der GVO Versicherung erlaubt, den Beitrag per Lastschrift von Ihrem Konto abzubuchen, zählt die Zahlung als pünktlich, sobald sie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie nicht widersprechen. Klappt die Abbuchung ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Haben Sie das Mandat widerrufen oder liegt der Grund bei Ihnen, kann der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Die Zahlung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der fällige Beitrag deshalb nicht eingezogen werden oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag dann selbst überweisen?
Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden sind.