Beim Lastschriftverfahren der GVO Versicherung in der Privathaftpflicht muss der Versicherungsnehmer zum Fälligkeitstermin für ausreichende Kontodeckung sorgen. Klappt der Einzug ohne Verschulden nicht, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. Bei wiederholt gescheitertem Einzug darf das SEPA-Mandat gekündigt und Bankgebühren in Rechnung gestellt werden.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Diese Zahlungsaufforderung wird in Textform abgegeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Beitrag per Lastschrift zahlt, muss dafür sorgen, dass zum Fälligkeitstermin genug Geld auf dem Konto ist. Scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern man nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers sofort zahlt. Liegt das wiederholte Scheitern jedoch am Versicherungsnehmer, darf der Versicherer das SEPA-Mandat kündigen; anfallende Bankgebühren können dann berechnet werden.
Häufige Fragen
Was muss ich beim Lastschriftverfahren beachten?
Wenn das Lastschriftverfahren vereinbart ist, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos sorgen.
Gilt meine Zahlung noch als rechtzeitig, wenn der Einzug nicht klappt?
Ja, wenn der Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden konnte, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, sofern Sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform zahlen.
Darf der Versicherer das Lastschriftmandat kündigen?
Ja. Wenn Sie zu vertreten haben, dass Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat in Textform kündigen. Danach müssen Sie ausstehende und künftige Beiträge selbst übermitteln.
Wer trägt die Bankgebühren bei einem gescheiterten Einzug?
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025