Beim ROLAND Fahrrad-Schutzbrief der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG zahlt ROLAND nicht, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie ausgelöst wird oder die versicherte Person den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Weitere Ausschlüsse betreffen fehlende Fahrberechtigung, Radrennen auf abgesperrten Strecken, gewerbsmäßige Vermietung und den Akku-Transport. Bei Überraschung durch Krieg oder Kernenergie hilft ROLAND jedoch innerhalb der ersten 14 Tage.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
ROLAND erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis:
- durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist – und zwar innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
- von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Außerdem leistet ROLAND nicht:
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat.
- wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen.
- für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen durch ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
ROLAND zahlt in bestimmten Fällen nicht: etwa bei Krieg, inneren Unruhen, terroristischen Handlungen, staatlichen Anordnungen oder Kernenergie sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Auch fehlende Fahrberechtigung, Radrennen auf abgesperrten Strecken, gewerbsmäßige Vermietung und der Transport eines beschädigten Akkus sind ausgeschlossen. Wer von Krieg oder ähnlichen Ereignissen überrascht wird, bekommt in den ersten 14 Tagen dennoch Hilfe. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden – kann die versicherte Person aber fehlende grobe Fahrlässigkeit oder fehlende Ursächlichkeit nachweisen, bleibt der Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Zahlt ROLAND auch, wenn ein Ereignis durch Krieg oder Kernenergie ausgelöst wurde?
Grundsätzlich nein. Wenn die versicherte Person jedoch von Krieg, inneren Unruhen, terroristischen Handlungen, staatlichen Anordnungen oder Kernenergie überrascht wird, hilft ROLAND innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, soweit möglich.
Was passiert, wenn ich beim Schaden nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu führen?
Dann leistet ROLAND nicht. Versicherungsschutz besteht nur für Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden; ein Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit oder fehlender Ursächlichkeit erhält den Schutz.
Ist die Teilnahme an einem Radrennen versichert?
Nein, ROLAND leistet nicht, wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese auf – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
Welche Folgen hat eine vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023