Beim Fahrrad-Schutzbrief der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG liegt ein Versicherungsfall vor, sobald die Voraussetzungen für Beistandsleistungen erfüllt sind und eine versicherte Person diese tatsächlich beim Notfall-Telefon geltend macht. Versichert ist jeder berechtigte Nutzer eines im Gruppenvertrag einbezogenen Fahrrades sowie jedes nicht gewerblich, versicherungs- oder zulassungspflichtige Fahrrad samt mitgeführtem, nicht gewerblich genutztem Fahrrad-Anhänger.
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
- die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gegeben sind und
- der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung nach den hierfür gesondert definierten Leistungsgrenzen.
Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG mit dem Fahrrad-Schutzbrief als Bestandteil der Fahrrad/E-Bike Vollkaskoversicherung versicherten Fahrrades, welches durch die GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im Rahmen des Fahrrad-Schutzbriefs als Bestandteil der Fahrrad/E-Bike Vollkaskoversicherung bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG besteht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsfall entsteht erst, wenn die Voraussetzungen für Beistandsleistungen erfüllt sind und die Leistung tatsächlich beim Notfall-Telefon angefordert wird. Wird der Versicherer nicht vorab informiert, gelten für die Kostenübernahme besonders festgelegte Leistungsgrenzen. Versichert sind berechtigte Nutzer eines in den Gruppenvertrag einbezogenen Fahrrades sowie jedes Fahrrad, das nicht gewerblich genutzt und nicht versicherungs- oder zulassungspflichtig ist – einschließlich mitgeführter, nicht gewerblich genutzter Fahrrad-Anhänger.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Versicherungsfall als eingetreten?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beistandsleistungen gegeben sind und dieser Anspruch durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person tatsächlich beim Notfall-Telefon geltend gemacht wird.
Was passiert, wenn ich den Versicherer vor der Beauftragung nicht informiere?
Werden Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor der Beauftragung informiert wurde, richtet sich der Umfang der versicherten Leistung nach den hierfür gesondert definierten Leistungsgrenzen.
Wer zählt als versicherte Person?
Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines Fahrrades, das mit dem Fahrrad-Schutzbrief als Bestandteil der Fahrrad/E-Bike Vollkaskoversicherung versichert und durch die GVO in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
Sind Fahrrad-Anhänger mitversichert?
Ja, mitgeführte Fahrrad-Anhänger sind ebenfalls versichert, sofern sie nicht gewerblich genutzt werden. Das versicherte Fahrrad selbst darf zudem weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig sein.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023