Bei der Fahrrad- und E-Bike-Vollkaskoversicherung der GVO Versicherung wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums bewirkt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer nach einer Mahnung mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen leistungsfrei werden und den Vertrag kündigen.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; als rechtzeitig gilt eine Zahlung innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz für den Verzug verlangen und in Textform mahnen, wobei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gilt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer bei fortbestehendem Verzug leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Eine Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Monats gezahlt wird – die Leistungsfreiheit bei einem zuvor eingetretenen Versicherungsfall bleibt davon aber unberührt.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung einer Folgeprämie als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt wird, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Welche Frist muss eine Mahnung mindestens enthalten?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist zudem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge für Prämie, Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert, wenn nach der gesetzten Frist ein Versicherungsfall eintritt und noch nicht gezahlt wurde?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzug rückgängig gemacht werden?
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder bei Verbindung mit einer Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – die Zahlung leistet. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023