Wer gegen die GVO Versicherung bei der Fahrrad- und E-Bike-Vollkaskoversicherung klagen möchte, findet hier, welches Gericht örtlich zuständig ist: Klagen gegen ROLAND richten sich nach deren Firmensitz, doch natürliche Personen können auch an ihrem Wohnsitz klagen. Umgekehrt gilt für Klagen von ROLAND gegen versicherte Personen der Wohnsitz oder Sitz der versicherten Person als maßgeblich.
Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person ist das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten Person zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei einem Rechtsstreit zuständig ist. Klagt die versicherte Person gegen ROLAND, kann sie dies am Firmensitz von ROLAND oder – als natürliche Person – an ihrem eigenen Wohnort tun. Klagt umgekehrt ROLAND gegen die versicherte Person, ist deren Wohnsitz oder Sitz maßgeblich. Ist der Wohnsitz oder Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Häufige Fragen
Wo kann ich als versicherte Person gegen ROLAND klagen?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie zusätzlich an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht gilt, wenn ROLAND gegen mich klagt?
Bei einer natürlichen Person ist das Gericht am Wohnsitz oder – falls dieser fehlt – am gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Bei juristischen Personen sowie bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich das Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023