Die Fahrrad- und E-Bike-Vollkaskoversicherung der GVO Versicherung leistet beim Abhandenkommen des Rads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung und Trickdiebstahl sowie bei zahlreichen Beschädigungen – von Unfall, Brand und Sturm über Bedienfehler, Feuchtigkeits- und Elektronikschäden bis hin zu Vandalismus und Verschleiß am Akku. Voraussetzung beim Diebstahl ist eine abgeschlossene Diebstahlsicherung; ausgeschlossen bleiben etwa Verlieren, Liegenlassen sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads besteht für die folgenden Gefahren Versicherungsschutz:
Diebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad entwendet wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert war (z. B. einem Schloss). Einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gleichgestellt sind:
- die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen
- die Lagerung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Fahrzeugs
Einbruchdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad aus einem Raum in einem Gebäude entwendet wird, der gewaltsam aufgebrochen wurde. Mit Räumen gleichgesetzt sind abschließbare Container oder vergleichbare Behältnisse.
Handelt es sich um Räume, die gemeinschaftlich genutzt werden, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad durch eine abschließbare Diebstahlsicherung gesichert ist.
Raub
Versicherungsschutz besteht, wenn
- der Räuber gegen die versicherte Person Gewalt anwendet, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, oder
- die versicherte Person versicherte Sachen herausgibt oder sie sich wegnehmen lässt, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht, oder
- der versicherten Person versicherte Sachen weggenommen werden, weil ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Plünderung
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen bei einer gewalttätigen Demonstration oder durch sonstige Handlungen, bei denen die öffentliche Ordnung (teilweise) zusammenbricht, zerstört werden. Gleiches gilt, wenn das Fahrrad bei einer solchen Demonstration bzw. durch eine solche Handlung abhandenkommt.
Trickdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen durch einen Trickdiebstahl abhandenkommen. Trickdiebstahl liegt vor, wenn eine Person eine versicherte Person täuscht, um versicherte Sachen ungehindert an sich nehmen zu können.
Beschädigungen
Für Beschädigungen des versicherten Fahrrads besteht für die folgenden Gefahren Versicherungsschutz:
Unfallschäden
Versicherungsschutz besteht bei Unfallschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
Versichert ist darüber hinaus:
- das Umfallen des Fahrrads sowie der Sturz mit dem Fahrrad auch ohne äußere Einwirkung (Fall- oder Sturzschäden)
- der Unfall des Fahrrads, wenn es mit einem Transportmittel (Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentliches Verkehrsmittel) befördert wird und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt wird oder infolgedessen abhandenkommt
Weiterhin besteht Versicherungsschutz für:
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawine oder Erdrutsch
- Bedienfehler oder unsachgemäße Handhabung
- Feuchtigkeitsschäden am Akku sowie an Motor- und Steuerungsgeräten
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung)
- Schäden durch Tierbiss an der Verkabelung
- Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
- mut- und böswillige Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte (Vandalismus)
Verschleiß (auch Akku)
Versichert sind Beschädigungen infolge von Verschleiß, wenn
- der Schaden durch Alterung, häufigen Gebrauch oder Abnutzung entstanden ist und die Leistungsfähigkeit des Fahrrads mindert, und
- das Fahrrad (inklusive Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist. Berechnungsgrundlage für das Alter ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht:
- bei Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen
- bei einem Diebstahl, wenn das Fahrrad nicht gemäß den Diebstahl-Voraussetzungen gegen Diebstahl gesichert war
- für lose mit dem Fahrrad verbundene Teile, es sei denn, diese wurden zusammen mit dem versicherten Fahrrad entwendet
- für Schäden durch Manipulationen des Antriebssystems
- für Schäden durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten oder unsachgemäße Reparaturen
- für Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung)
- für Schäden durch Rost oder Oxidation
- für Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis
- für Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat
- für Schäden, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren
Was bedeutet das konkret?
Der Rundumschutz umfasst sowohl das Abhandenkommen des Fahrrads – etwa durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung oder Trickdiebstahl – als auch viele Beschädigungen, zum Beispiel durch Unfall, Brand, Sturm, Bedienfehler, Feuchtigkeit, Elektronik, Tierbiss oder Vandalismus. Bei Diebstahl muss das Fahrrad mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert gewesen sein. Verschleiß ist mitversichert, solange das Fahrrad einschließlich Akku und Motor zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bloßes Verlieren oder Liegenlassen sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, damit bei Diebstahl mein Fahrrad versichert ist?
Das Fahrrad muss zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert sein, etwa mit einem Schloss. Gleichgestellt sind die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen oder die Lagerung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Fahrzeugs.
Ist Verschleiß am Akku mitversichert?
Ja, Beschädigungen durch Verschleiß sind versichert, wenn der Schaden durch Alterung, häufigen Gebrauch oder Abnutzung entstanden ist und die Leistungsfähigkeit mindert. Voraussetzung ist zudem, dass das Fahrrad inklusive Akku und Motor zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist, gerechnet ab dem Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung.
Zahlt die Versicherung, wenn ich mein Fahrrad einfach vergesse oder verliere?
Nein. Für Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen besteht kein Versicherungsschutz. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Schäden, die bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren.
Sind auch Schäden ohne fremde Einwirkung, etwa ein Sturz, gedeckt?
Ja. Neben Unfallschäden durch ein von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis sind auch das Umfallen des Fahrrads sowie der Sturz mit dem Fahrrad ohne äußere Einwirkung (Fall- oder Sturzschäden) versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023