Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, kann seinen Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, ohne die sonst übliche Frist von drei Monaten einhalten zu müssen. Der Versicherer verzichtet für den Versicherungsnehmer auf diese Kündigungsfrist und erleichtert damit die fristgerechte Beendigung des Vertrags.
Für den Versicherungsnehmer entfällt die sonst geltende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Dies gilt abweichend von den entsprechenden Regelungen der zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise muss eine Kündigung eine bestimmte Frist einhalten, bevor der Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres endet. Hier verzichtet der Versicherer darauf: Der Versicherungsnehmer muss die dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres nicht beachten. Damit kann er den Vertrag ohne diese Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres beenden.
Häufige Fragen
Muss ich als Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist einhalten?
Nein, für den Versicherungsnehmer entfällt die sonst geltende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Für wen gilt der Verzicht auf die Kündigungsfrist?
Der Verzicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist gilt für den Versicherungsnehmer.
Zu welchem Zeitpunkt bezieht sich der Wegfall der Kündigungsfrist?
Der Wegfall der Kündigungsfrist bezieht sich auf das Ende des Versicherungsjahres.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016