Schlüsselverlust, Sachen des Dienstherrn, Tätigkeitsschäden, Vermögensschäden und mehr: Hier lesen Sie, welche einzelnen Risiken die GVO GVO Versicherung Diensthaftpflichtversicherung mit ihren Begrenzungen und Ausschlüssen absichert.
A 6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A 6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A 6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A 6-4 – Leistungen der Versicherung oder A 6-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A 6-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Abhandenkommens fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel und Codekarten, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahrsam befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes. A 6-6.2 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, - Wertsachen, - Wertpapieren und -- 56 of 96 -- 57 von 96 8511 - 1 - 07.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Besondere Bedingungen für die Diensthaftpflichtversicherung - Schlüsseln und Codekarten. Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A 6-6.1. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A 6-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A 6-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A 6-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern des Dienstherrn. Diese sind – falls vereinbart – nach A 6-6.4 versichert. A 6-6.3.2 Die in A 6-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A 6-6.4 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen gemieteten Räumen in Gebäuden. A 6-6.5 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
- an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
- diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
- Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden thaben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A 6-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A 6-6.5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 5.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A 6-6.6 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. -- 57 of 96 -- 58 von 96 8511 - 1 - 07.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Besondere Bedingungen für die Diensthaftpflichtversicherung A 6-6.7 Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. A 6-6.8 Schäden im Ausland A 6-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
- aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland,
- aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten,
- aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland von bis zu 12 Monaten. A 6-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A 6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A 6-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A 6-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A 6-6.10.2 und A 6-6.10.3. A 6-6.10 Vermögensschäden A 6-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind. A 6-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen,
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung,
- aus Reiseveranstaltungen,
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung,
- aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen,
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung,
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. A 6-6.10.3 Versichert ist – abweichend von A 6-6.12.2 und A 6-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Versichert sind – abweichend von A 6-7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. A 6-6.10.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 200.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Versicherungssumme. -- 58 of 96 -- 59 von 96 8511 - 1 - 07.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Besondere Bedingungen für die Diensthaftpflichtversicherung A 6-6.11 Übertragung elektronischer Daten A 6-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für
- bis
- gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt, - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für
- bis
- gilt: Die Ausschlüsse in A 6-6.12.2
- und A 6-7.9 finden keine Anwendung. A 6-6.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken,
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen,
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A 6-6.11.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A 6-5.3 findet keine Anwendung. A 6-6.11.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A 6-6.10.1 findet hier keine Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A 6-6.11.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden können;
- Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden,
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. -- 59 of 96 -- 60 von 96 8511 - 1 - 07.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation zur Privathaftpflichtversicherung Besondere Bedingungen für die Diensthaftpflichtversicherung A 6-6.11.6 Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall für Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung für Sachschäden. Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert. A 6-6.12 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser Schäden nach A 6-6.17. - Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken). A 6-6.13 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A 6-6.14 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher A 6-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zusätzlich aus
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);
- Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten. Dieser Versicherungsschutz besteht – gegebenenfalls abweichend von A 6-6.10.1
- – auch bei vorübergehendem, weltweitem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten. Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A 6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A 6-6.14.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
- Erteilung von Nachhilfestunden,
- Kantor oder Organist. A 6-6.14.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in A 5-7.17 findet insoweit keine Anwendung. A 6-6.15 Staatliche und kommunale Baubeamte A 6-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A 6-7.12 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. A 6-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025