Nach einem Schadenfall in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung dürfen beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen – etwa wenn eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, der Versicherer einen Freistellungsanspruch zu Unrecht ablehnt oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch zugestellt wird. Die Kündigung muss in Textform und spätestens einen Monat nach dem auslösenden Ereignis zugehen.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Sie muss spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Spätester möglicher Zeitpunkt ist das Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen – etwa nach einer Schadensersatzzahlung, einer zu Unrecht abgelehnten Freistellung oder der gerichtlichen Zustellung einer Klage. Die Kündigung muss in Textform und innerhalb eines Monats nach dem auslösenden Ereignis zugehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort mit Zugang wirksam, kann aber auf einen späteren Zeitpunkt gelegt werden. Kündigt der Versicherer, wird sie erst einen Monat nach Zugang wirksam.
Häufige Fragen
In welchen Fällen darf der Vertrag nach einem Schaden gekündigt werden?
Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet hat, wenn er den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Bis wann und in welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Sie muss spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Wann wird die Kündigung des Versicherungsnehmers wirksam?
Sie wird mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, höchstens bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Wann wird eine Kündigung durch den Versicherer wirksam?
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025