Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist unter anderem gegen Schäden aus dem Verlust fremder Schlüssel bis 5.000 EUR abgesichert – etwa für Wohnungs-, Hotel-, Miet- oder Dienstfahrzeugschlüssel. Ersetzt werden neue Schlüssel, ausgewechselte Schlösser, Notschlösser und der Objektschutz. Hinzu kommen der Ersatz von Schäden durch nicht deliktfähige Kinder, Gefälligkeitsschäden, eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung beim Anbieterwechsel sowie Innovationsklausel, Leistungsgarantie und Regeln zur Prämienangleichung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Abhandenkommen von:
- fremden privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
- privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (z. B. Miet- und Leasingfahrzeuge),
- Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
- Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Ersetzt werden die Kosten:
- für den Ersatz der Schlüssel,
- für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
- für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- für den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche:
- aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden,
- bei Wohnungseigentümern für die Kosten der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschäden),
- aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Schäden durch nicht deliktfähige Kinder
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden
- auf Wunsch des Versicherungsnehmers und
- sofern kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist
zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
- der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit nach BGB nicht verantwortlich ist und
- weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Minderjährige, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen (Gefälligkeitsschäden)
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht einwenden, soweit
- dies der Versicherungsnehmer wünscht und
- ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Beantragt der Antragsteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Privathaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig (p.r.t.) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet, und
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen Smart ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse voll erfüllen.
Prämienangleichung
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung (Nettobeitrag für die einzelnen Risikoarten, Tarifausprägungen sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Verliert eine versicherte Person fremde Schlüssel – etwa von Mietwohnung, Hotel, Miet- oder Dienstfahrzeug –, übernimmt der Versicherer bis zu 5.000 EUR je Versicherungsfall für neue Schlüssel, den Austausch von Schlössern und Schließanlagen, ein Notschloss und den Objektschutz. Zusätzlich können Schäden durch nicht deliktfähige Kinder und Schäden aus unentgeltlichen Gefälligkeitshandlungen (jeweils bis 5.000 EUR) zugunsten der Geschädigten ersetzt werden, wenn kein anderer Versicherer zahlt. Beim Wechsel zu diesem Vertrag gibt es befristet eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Weitere Punkte betreffen die automatische Übernahme künftiger Verbesserungen, Leistungsgarantien und die Anpassung der Prämie mit Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe zahlt die Privathaftpflicht bei Verlust fremder Schlüssel?
Die Höchstersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. Ersetzt werden die Kosten für neue Schlüssel, das Auswechseln von Schlössern und Schließanlagen, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen wie ein Notschloss sowie den notwendigen Objektschutz bis zum Austausch.
Welche Schlüssel sind bei einem Verlust versichert?
Versichert ist das Abhandenkommen fremder privater Türschlüssel (z. B. Mietwohnung oder Hotelzimmer, auch General-/Hauptschlüssel), privater Schlüssel für fremde Kraftfahrzeuge wie Miet- und Leasingfahrzeuge, Schlüssel aus Vereinsmitgliedschaft oder Ehrenamt sowie vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassene Schlüssel, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge.
Werden Schäden ersetzt, die mein Kind verursacht, obwohl es rechtlich nicht haftbar ist?
Ja. Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des Geschädigten ersetzt, wenn kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, der Minderjährige nur wegen seiner Minderjährigkeit nach BGB nicht verantwortlich ist und keine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Was gilt bei einem Wechsel von einem anderen Haftpflichtversicherer?
Läuft noch ein anderer gültiger Privathaftpflichtvertrag, besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für den Mehrumfang des neuen Vertrages. Sie gilt längstens 12 Monate ab Antragseingang, endet mit Beginn des endgültigen Vertrages und entfällt rückwirkend, wenn dieser nicht zustande kommt. Bestehende Haftpflichtversicherungen gehen diesem Vertrag ausnahmslos vor.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025