Wird ein Privathaftpflicht-Vertrag der GVO Versicherung vorzeitig beendet, behält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Ergänzend ist geregelt, wie sich der Beitrag oder eine Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung sowie bei fehlendem oder weggefallenem versicherten Interesse berechnet.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet die Privathaftpflichtversicherung früher als geplant, zahlt man den Beitrag nur für die Zeit, in der der Schutz tatsächlich bestand. Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen wird der Beitrag für die Zeit nach dem Widerruf erstattet, unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr. Bei Rücktritt, Anfechtung oder wenn das versicherte Interesse fehlt oder wegfällt, gelten jeweils eigene Regeln dazu, welcher Beitrag oder welche Geschäftsgebühr dem Versicherer zusteht.
Häufige Fragen
Bekomme ich Beitrag zurück, wenn mein Vertrag vorzeitig endet?
Ja, denn dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der übrige Teil verbleibt Ihnen.
Was passiert bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Wurde die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, wird zusätzlich der für das erste Jahr gezahlte Beitrag erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Welchen Beitrag darf der Versicherer bei Rücktritt oder Anfechtung behalten?
Bei Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Nein, bei fehlendem versicherten Interesse zu Beginn besteht keine Beitragspflicht; der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde jedoch mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht versichert, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Nichtigkeitsgründe zu.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025