Wer den Schlüssel einer gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers oder eines Mietwagens verliert, ist bei der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gegen die Kosten für Schlüsselersatz, den Austausch von Schlössern und Schließanlagen sowie für Sicherungs- und Objektschutzmaßnahmen bis 200.000 EUR je Versicherungsfall abgesichert. Darüber hinaus greift der Schutz für Schäden durch nicht deliktfähige Kinder und behinderte Angehörige, für Gefälligkeitsschäden, für Neuwert- und nachhaltigen Schadenersatz sowie für Ansprüche aus Benachteiligungen nach dem Gleichbehandlungsrecht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Abhandenkommen von:
- fremden privaten Türschlüsseln, zum Beispiel bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- oder Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
- privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Miet- und Leasingfahrzeuge),
- Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
- Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 200.000 EUR begrenzt.
Ersetzt werden die Kosten:
- für den Ersatz der Schlüssel,
- für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
- für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- für den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche:
- aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden,
- bei Wohnungseigentümern für die Kosten der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschäden),
- aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs).
In Erweiterung dazu sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge eines Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert. Voraussetzung ist, dass kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 250 EUR selbst zu tragen.
Schäden durch nicht deliktfähige Kinder
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden ersetzt:
- auf Wunsch des Versicherungsnehmers und
- sofern kein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist,
und zwar zugunsten des geschädigten Dritten, wenn:
- der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit nach dem BGB nicht verantwortlich ist und
- weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Minderjährige, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 200.000 EUR begrenzt.
Schäden durch nicht deliktfähige Personen
Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige (auch zum Beispiel infolge Demenz) werden ersetzt:
- auf Wunsch des Versicherungsnehmers und
- sofern kein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist,
und zwar zugunsten des geschädigten Dritten, wenn:
- der mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige nur aus Gründen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung nicht verantwortlich ist und
- weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 200.000 EUR begrenzt.
Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen (Gefälligkeitsschäden)
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht einwenden, soweit:
- dies der Versicherungsnehmer wünscht und
- ein anderer Versicherer (zum Beispiel Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 250.000 EUR begrenzt.
Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet im versicherten Schadenfall auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert, sofern:
- der beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Gegenstand nicht älter als 12 Monate nach dem Erstkauf ist und
- das Kaufdatum durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (zum Beispiel Mobiltelefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (zum Beispiel Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (zum Beispiel MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mietsachschäden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Mehrleistungen für nachhaltigen Schadenersatz
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei Sachschäden eine Entschädigung über den gesetzlichen Anspruch (Zeitwert) hinaus, sofern die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur oder nachhaltige Verfahrensweisen / Produkte (zum Beispiel Umwelt- und Fairtrade-Siegel, klimafreundliche Materialien) durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Nachhaltigkeit durch den Versicherer anerkannt wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (zum Beispiel Mobiltelefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (zum Beispiel Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (zum Beispiel MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- Mietsachschäden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25 % über dem vom Versicherer anerkannten Zeitwert, maximal 1.000 EUR, begrenzt.
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen
Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von versicherten Sachen über nachhaltige Unternehmen.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Nachhaltigkeit eines Unternehmens vor der Wiederbeschaffung oder Reparatur durch den Versicherer anerkannt wird.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 50 % der notwendigen Mehrkosten, maximal 2.500 EUR, begrenzt.
Ansprüche aus Benachteiligungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben,
- Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
- Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegelder, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Deckungserweiterungen ergänzen den Privathaftpflichtschutz um mehrere Sonderfälle: Verlust fremder Schlüssel samt Kosten für Ersatz, Schlossaustausch und Sicherung, Schäden durch nicht deliktfähige Kinder oder behinderte Angehörige, Gefälligkeitsschäden, Neuwert- und nachhaltigen Schadenersatz sowie Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten im Privathaushalt. Für jeden dieser Bausteine gelten eigene Höchstersatzleistungen, teils eine Selbstbeteiligung und bestimmte Ausschlüsse. Viele Leistungen greifen nur, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist und der Versicherungsnehmer sie wünscht.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag ist der Verlust fremder Schlüssel abgesichert?
Die Höchstersatzleistung für das Abhandenkommen fremder Schlüssel ist je Versicherungsfall auf 200.000 EUR begrenzt. Für mitversicherte Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen gilt eine Grenze von 5.000 EUR je Versicherungsfall, wobei der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst trägt.
Werden Schäden ersetzt, die kleine Kinder verursachen, obwohl sie rechtlich nicht haftbar sind?
Ja. Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers und wenn kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist zugunsten des Geschädigten ersetzt, sofern der Minderjährige nur wegen seiner Minderjährigkeit nicht verantwortlich ist und keine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Die Höchstersatzleistung beträgt 200.000 EUR je Versicherungsfall.
Unter welchen Voraussetzungen gibt es eine Neuwertentschädigung?
Der Versicherer leistet auf Wunsch bis zum Neuwert, wenn der beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Gegenstand nicht älter als 12 Monate nach dem Erstkauf ist und das Kaufdatum nachgewiesen wird. Ausgeschlossen sind unter anderem Handys, Computer, Kameras, tragbare Musik- und Videogeräte, Brillen und Mietsachschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall.
Was gilt bei Ansprüchen wegen Benachteiligung von Beschäftigten im Privathaushalt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aus Benachteiligungen nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG, etwa aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Es gilt die im Versicherungsschein angegebene Pauschalversicherungssumme als Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind unter anderem wissentliche Pflichtverletzungen, Ansprüche mit Strafcharakter sowie Ansprüche wegen Gehalt, Renten oder Abfindungen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025