Wer mit seiner Privathaftpflicht zur GVO Versicherung wechselt, profitiert von mehreren Garantien: Waren die Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrags im Schadenfall besser, wird nach diesen reguliert (Besitzstandsgarantie für maximal drei Jahre), eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung schließt Lücken zum auslaufenden Altvertrag, und bei unverschuldeter eitslosigkeit kann man bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden. Hinzu kommen Innovations- und Leistungsgarantien, Regelungen zu versehentlichen Obliegenheitsverletzungen, zur Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten sowie zur Prämienangleichung mit Kündigungsrecht.
Besitzstandsgarantie
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie durch die Privat-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer beim Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur so weit, dass
- der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand,
- die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde,
- beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
- die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
- die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchstersatzleistung darstellen.
Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung.
Leistungsvoraussetzung für die genannten Erweiterungen ist, dass Sie als Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform nachweisen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief). Zusätzlich ist der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen.
Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel / Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflichen und gewerblichen Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Beantragt der Antragssteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Privathaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet, und
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen Premium ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse voll erfüllen.
Versehentliche Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Erweiterte Vorsorge Versicherung (Deckungssumme und Hunde)
Das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere (z. B. Hunden) unterliegt dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf die Deckungssumme begrenzt.
Versicherungswechsel (Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten)
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei dem Versicherer. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Prämienangleichung
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung (Nettobeitrag für die einzelnen Risikoarten, Tarifausprägungen sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Wechsel zur GVO Versicherung sichern verschiedene Garantien den Versicherungsnehmer ab: War der Vorvertrag im Schadenfall besser, wird für maximal drei Jahre nach diesen alten Bedingungen reguliert, und eine Differenzdeckung schließt zeitlich befristet Lücken zum auslaufenden Altvertrag. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann man unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden. Hinzu kommen Garantien zu Bedingungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag, Kulanz bei versehentlichen Obliegenheitsverletzungen, Regelungen bei unklarer Zuständigkeit zwischen altem und neuem Versicherer sowie ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein alter Vertrag im Schadenfall bessere Leistungen geboten hätte?
Dann wird nach den Bedingungen des direkten Vorvertrages reguliert, sofern Sie durch dessen Bedingungen beim Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären. Diese Besitzstandsgarantie gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa dass der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer bestand und bei Antragstellung angegeben wurde, und ist auf drei Jahre nach Erstbeginn der Versicherung beschränkt.
Wie lange gilt die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung?
Sie gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Kommt der endgültige Vertrag nicht zustande, entfällt sie rückwirkend ab Beginn. Beide Vertragsparteien können sie während der Laufzeit mit Monatsfrist kündigen.
Kann ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit werden?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes ist bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Beitragsbefreiung möglich. Voraussetzung ist unter anderem eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn, eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen, ein zuvor mindestens 18 Monate bestehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden sowie dass das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vorher zugehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025