Bei der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind öffentlich-rechtliche Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert, wenn schädigende Emissionen oder eine sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eintreten. Geschützt sind Schäden an Arten, Lebensräumen, Gewässern und Böden – der Schutz umfasst zudem Fälle bei Flächengeothermie, Umweltschäden im EU-Ausland sowie klar geregelte Ausschlüsse etwa bei vorsätzlichem Abweichen von Umweltvorschriften.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dieser Schutz gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Diese beiden Sätze gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. aus einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt die gesetzlichen Sanierungspflichten für Umweltschäden – also Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern und Böden. Geschützt sind vor allem Fälle, in denen der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entsteht. Bei fehlerhaften Erzeugnissen Dritter greift der Schutz nur bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern, nicht jedoch bei einem nicht erkennbaren Entwicklungsrisiko. Auch Flächengeothermie und Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind unter bestimmten Bedingungen erfasst, während bewusstes Abweichen von Umweltvorschriften und anderweitig versicherbare Schäden ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind nach dem Umweltschadensgesetz überhaupt gemeint?
Gemeint sind die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Sanierung eines Umweltschadens versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten sind.
Gilt der Schutz auch für Schäden durch fehlerhafte Produkte anderer Hersteller?
Ja, aber nur, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Schutz besteht, wenn der Fehler beim Inverkehrbringen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (Entwicklungsrisiko).
Wann ist ein Umweltschaden vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die bewusst von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abgewichen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025