Wer mit der GVO Versicherung in die Privathaftpflicht PlusN wechselt, profitiert von Garantien wie Besitzstands- und Best-Leistungs-Garantie: Wären Sie durch die Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrags bessergestellt, wird nach diesen reguliert, und Leistungen anderer Versicherer mit weitreichenderem Umfang, höheren Sublimits oder geringeren Selbstbeteiligungen werden im Schadenfall übernommen. Hinzu kommen Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung, Innovationsklausel, Schutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung, erweiterte Vorsorge, Schadenübernahme bei unklarer Zuständigkeit, Beitragsbefreiung bei unverschuldeter eitslosigkeit sowie Regeln zur Prämienangleichung.
Besitzstandsgarantie
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie durch die Privat-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer beim Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur, soweit:
- der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand,
- die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde,
- beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
- die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
- die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchstersatzleistung darstellen.
Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung.
Leistungsvoraussetzung für die genannten Erweiterungen ist, dass Sie als Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweisen. Zusätzlich ist der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen.
Die Besserstellungsklausel / Besitzstandsgarantie gilt darüber hinaus nicht für Schäden im Zusammenhang mit:
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflichen und gewerblichen Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Best-Leistungs-Garantie
Bietet ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weitreichenderem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als der Versicherer an, so wird der Versicherer im Schadenfall:
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
- die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Deckungssumme,
- die Selbstbeteiligungen auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt.
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln. Deckungen auf „All Risk“-Basis oder Einschlüsse, die generell einer Beitragspflicht unterliegen, fallen nicht darunter.
Leistungsvoraussetzung für die genannten Erweiterungen ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweist.
Die Best-Leistungsgarantie gilt darüber hinaus nicht für Schäden im Zusammenhang mit:
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflicher und gewerblicher Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
- Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert,
- Schäden durch Risiken, die bei der GVO beitragspflichtig versicherbar wären.
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Beantragt der Antragsteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Privathaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Kommt der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes zeitanteilig (p.r.t.) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern für den Versicherungsnehmer bereits erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet, und
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Innovationsklausel
Werden die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen Premium PlusN im Laufe der Vertragslaufzeit ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse voll erfüllen.
Versehentliche Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Erweiterte Vorsorge Versicherung (Deckungssumme und Hunde)
Das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere (z. B. Hunden) unterliegt dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf die Deckungssumme begrenzt.
Versicherungswechsel (Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten)
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Stellt sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), dass es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit beim Versicherer. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Prämienangleichung
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung (Nettobeitrag für die einzelnen Risikoarten, Tarifausprägungen sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil bündelt mehrere Garantien beim Wechsel und während der Vertragslaufzeit: Waren Sie im Vorvertrag oder bei einem anderen Anbieter besser abgesichert, kann sich der Schutz an diesen Leistungen orientieren – allerdings nur für benannte, beitragsfreie Einschlüsse und mit klaren Ausschlüssen. Beim Wechsel greift zudem eine zeitlich begrenzte Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung, und bei unklarer Zuständigkeit zwischen altem und neuem Versicherer wird der Schaden dennoch bearbeitet. Ergänzend gibt es Regeln zu automatisch übernommenen Verbesserungen, Schutz bei versehentlich verletzten Pflichten, einer Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie zur Anpassung der Prämie.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025