Wird ein Unternehmen bei der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung veräußert, geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über – dabei gelten besondere Kündigungsrechte für beide Seiten, eine gesamtschuldnerische Haftung für den Beitrag während der laufenden Versicherungsperiode sowie die Pflicht, die Veräußerung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, erlischt das Recht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem er diese Kenntnis erlangt.
Beitrag
Erfolgt der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der Veräußerer und der Erwerber für den Beitrag als Gesamtschuldner.
Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Unternehmen verkauft, übernimmt der Käufer den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten; dasselbe gilt bei Übernahme durch Nießbrauch, Pacht oder ein ähnliches Verhältnis. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Für den Beitrag haften Veräußerer und Erwerber gemeinsam, wenn der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode geschieht. Die Veräußerung muss dem Versicherer unverzüglich in Textform gemeldet werden, sonst kann bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht der Versicherungsschutz entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Versicherungsvertrag, wenn ein Unternehmen verkauft wird?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach einer Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen; dieses Recht erlischt einen Monat nach Kenntnis von der Veräußerung. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen; dieses Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb bzw. – bei fehlender Kenntnis – einen Monat nach Erlangung der Kenntnis vom Bestehen der Versicherung.
Wer muss den Beitrag nach dem Verkauf zahlen?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für den Beitrag. Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung.
Was passiert, wenn die Veräußerung nicht gemeldet wird?
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem eigentlich fälligen Anzeigezeitpunkt eintritt – der Versicherer muss dabei nachweisen, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025