Wird ein Privathaftpflicht-Vertrag der GVO Versicherung vorzeitig beendet, erhält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Der Abschnitt klärt außerdem, wie sich Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, bei Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung oder nicht gezahltem Erstbeitrag, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie bei fehlendem oder weggefallenem versicherten Interesse verhalten.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist eine solche Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor dem eigentlichen Ablauf, muss man den Beitrag nur für die Zeit zahlen, in der Versicherungsschutz bestand. Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen wird der Beitrag für die Zeit nach dem Widerruf erstattet; fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, kommt unter Umständen der Beitrag für das erste Jahr hinzu. Bei Rücktritt, Anfechtung oder wegfallendem versichertem Interesse steht dem Versicherer der Beitrag bis zu bestimmten Zeitpunkten zu, in einigen Fällen zusätzlich eine angemessene Geschäftsgebühr.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Wie wird der Beitrag bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die Zustimmung des Versicherungsnehmers zum vorzeitigen Beginn des Schutzes. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich der für das erste Jahr gezahlte Beitrag zu erstatten, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht bestand?
Nein, in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers wegen nicht gezahltem Erstbeitrag?
Wird der Vertrag zurückgetreten, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025