Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, muss auf Aufforderung mitteilen, ob sich das versicherte Risiko gegenüber den früheren Angaben verändert hat – und zwar innerhalb eines Monats. Auf dieser Grundlage wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung angepasst, wobei der vereinbarte Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf. Bei falschen Angaben zum Nachteil des Versicherers droht eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds, und wer die Mitteilung unterlässt, riskiert eine Nachzahlung.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind sie nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Diese vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer nachfragt, muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats angeben, ob sich das versicherte Risiko verändert hat, und dies auf Wunsch nachweisen. Auf dieser Basis passt der Versicherer den Beitrag an den neuen Stand an, ohne den vereinbarten Mindestbeitrag zu unterschreiten. Wer falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers macht, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen, und wer die Mitteilung ganz unterlässt, riskiert eine Nachzahlung. Zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben rechtzeitig nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Änderungen des versicherten Risikos melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Der Versicherer kann außerdem verlangen, dass die Angaben nachgewiesen werden.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers mache?
Dann kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft.
Ab wann wird der Beitrag angepasst, wenn sich mein Risiko verändert?
Bei einer Veränderung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. Fällt ein versichertes Risiko weg, erfolgt die Berichtigung erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung beim Versicherer eingeht. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück, wenn ich die Meldung verpasst habe?
Wird die Mitteilung unterlassen, kann der Versicherer für den betreffenden Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe des bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags gemacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025