Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen – erst danach beginnt der Versicherungsschutz. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht leisten muss, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden; liegt dieser Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss, gilt der Zeitpunkt unverzüglich nach Vertragsschluss. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer außerdem vom Vertrag zurücktreten und muss unter bestimmten Voraussetzungen für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht leisten – beides jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer wegen Nichtzahlung des ersten Beitrags vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat, kann der Versicherer zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig, wenn er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025