Wer über die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht mitversichert ist, hängt von der häuslichen Gemeinschaft und dem Familienstand ab: Neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zählen auch nichteheliche Partner, alleinstehende Angehörige, Kinder in Ausbildung sowie Haushaltshilfen dazu. Für volljährige Kinder gelten besondere Regeln rund um Ausbildung, eitslosigkeit und Behinderung, und bei doppeltem Versicherungsschutz greift die Subsidiarität.
Personen in häuslicher Gemeinschaft
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
- im Fall der ausdrücklichen Vereinbarung des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist und im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden alleinstehenden Angehörigen, sofern dieser unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist.
Als mitversicherte alleinstehende Angehörige gelten:
- Eltern, Adoptiveltern,
- Schwiegereltern,
- Stiefeltern und
- (Ur-) Großeltern.
Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der Elternteile des Versicherungsnehmers, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
- der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-Pair, Austauschschüler).
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer, so haftet dieser im Rahmen seines Vertrages bzw. Schuldverhältnisses allein.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Kinder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Kinder:
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung sowie während der Wartezeit bis zum Ausbildungs-/Studienbeginn und auch bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten, maximal jedoch 1 Jahr und solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
- der in häuslicher Gemeinschaft, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren Partnerschaften anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
Einschränkungen und Erweiterungen
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
- Für die mitversicherten Personen (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, alleinstehende Angehörige sowie die Kinder gemäß der ersten Kinder-Regelung) gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person gilt.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Über den Vertrag sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen abgesichert, etwa der Ehe- oder Lebenspartner, unter bestimmten Voraussetzungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, alleinstehende Angehörige, Kinder sowie Haushaltshilfen. Für volljährige Kinder gibt es besondere Grenzen, zum Beispiel während der Erstausbildung oder – zeitlich begrenzt – bei Arbeitslosigkeit. Besteht für dasselbe Risiko eine andere Haftpflichtversicherung, geht diese vor. Zudem müssen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen die vertraglichen Obliegenheiten erfüllen.
Häufige Fragen
Ist mein Lebenspartner ohne Trauschein mitversichert?
Ja, der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, der Partner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist und im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige unverheiratete Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor mit direkt angeschlossenem Master). Bei Arbeitslosigkeit direkt nach der Ausbildung, in der Wartezeit bis zum Ausbildungs-/Studienbeginn oder bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten gilt der Schutz maximal ein Jahr, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was passiert, wenn für denselben Schaden eine andere Haftpflichtversicherung besteht?
Dann leistet der Versicherer nicht, soweit eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). Besteht für dieselbe Gefahr Schutz bei einem anderen Versicherer, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages allein.
Sind Kinder mit Behinderung auch über die Altersgrenze hinaus mitversichert?
Ja, unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung sind ohne Altersbegrenzung mitversichert, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022