In der Fahrradversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
VI. Wiederherbeigeschaffte Sachen
Wird das abhandengekommene Fahrrad wiederaufgefunden, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitteilen.
Gelangt das Fahrrad wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, nachdem der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Entschädigung erhalten hat, so muss der Versicherungsnehmer diese zurückzahlen oder uns das Fahrrad zur Verfügung stellen.
Welche Alternative der Versicherungsnehmer wählt, ist uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich dazu aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
VII. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung der Erstoder Einmalprämie
Dokumentversion: 2023.03