In der Fahrradversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Dekontaminationsund Entsorgungskosten:
10.1 Dekontaminationsund Entsorgungskosten
Mitversichert sind Kosten die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht
versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden
aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren
zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
Nicht versichert sind Kosten für die Dekontamination von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur, von Emissionen in der Luft sowie die Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
10.2 Dekontaminationsund Entsorgungskosten für Erdreich
Mitversichert sind Kosten die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten Schadens aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
das Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen
den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern
insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. Die Aufwendungen sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden
eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist
innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Nicht versichert sind Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen für den
Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
10.3 Höchstentschädigung
Die vorgenannten Kosten werden je Schadenfall zusätzlich erstattet, ohne dass sich die Versicherungssumme durch die Entschädigung vermindert. Die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall beträgt 5.000 €, maximal jedoch die Versicherungssumme.
10.4 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen (z.B.
Privathaftpflichtversicherung) beansprucht werden kann.
V. Obliegenheiten
Dokumentversion: 2023.03