Stirbt der Versicherungsnehmer, endet die Fahrradversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus zu einem klar geregelten Zeitpunkt – es sei denn, ein Erbe erklärt rechtzeitig die Fortführung und benennt den künftigen Versicherungsnehmer.
Das gilt bei Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod.
Es endet nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, läuft die Fahrradversicherung grundsätzlich aus. Der Vertrag endet, sobald der Versicherer vom Tod erfährt – längstens jedoch zwei Monate nach dem Todesfall. Möchte ein Erbe den Schutz behalten, muss er innerhalb dieser Frist erklären, den Vertrag fortzuführen, und angeben, wer künftig Versicherungsnehmer sein soll.
Häufige Fragen
Wann endet die Fahrradversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Tod Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod.
Kann ein Erbe den Vertrag fortführen?
Ja. Erklärt ein Erbe bis zu diesem Zeitpunkt die Fortführung des Versicherungsverhältnisses und benennt den künftigen Versicherungsnehmer, endet der Vertrag nicht.
Was muss ein Erbe für die Fortführung tun?
Der Erbe muss die Fortführung des Versicherungsverhältnisses erklären und dabei den künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Bis wann muss die Fortführung erklärt werden?
Die Erklärung muss bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Versicherungsverhältnis sonst endet – spätestens zwei Monate nach dem Tod.