In der Fahrradversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzeigen.
Schäden durch strafbare Handlungen sowie Schäden, die durch einen Brand oder eine Explosion entstanden sind, sind außerdem unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer im Schadenprotokoll benennen.
Schäden an einem Fahrrad, das der Versicherungsnehmer zum Transport aufgegeben hat, muss der Versicherungsnehmer unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen sind dem Versicherer vorzulegen.
b) Unterlagen/Nachweise
Auf Nachfrage des Versicherers muss der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall die Anschaffungsbelege des Fahrrads im Original und die vom Schadenfall betroffenen Teile sowie die Originalrechnung für das neu erworbene Fahrrad in gleicher Art und Güte einreichen.
Bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen ist die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad, wie z. B. Marke, Typ und Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten die voraussichtlich 500 € übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich für Mieträder den Eigentümer (Name, Anschrift und Telefonnummer) der Räder zu
benennen, den dazugehörigen Mietvertrag sowie die Zahlungsaufforderung des Vermieters einzureichen.
c) Aufbewahrung
Der Versicherungsnehmer hat bis zum Abschluss der Schadenregulierung das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
d) Auskünfte
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
e) Schadenminderung
Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
f) Mieträder
Der Versicherungsnehmer muss bei Mieträdern den Eigentümer (Name, Anschrift und Telefonnummer) der Räder benennen, den
dazugehörigen Mietvertrag sowie die Zahlungsaufforderung des Vermieters einreichen.
Dokumentversion: 2023.03