In der Fahrradversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Abhandenkommen:
Für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads besteht für die folgenden Gefahren Versicherungsschutz:
a) Diebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad entwendet wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert war (z.B. einem Schloss). Einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gleichgestellt ist die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen oder die Lagerung in einem verschlossenen Innenoder Kofferraum eines Fahrzeugs.
b) Einbruchdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad aus einem Raum in einem Gebäude entwendet wird, der gewaltsam aufgebrochen wurde. Mit Räumen gleichgesetzt sind abschließbare Container oder vergleichbare Behältnisse. Handelt es sich um Räume, die gemeinschaftlich genutzt werden, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad durch eine abschließbare Diebstahlsicherung gesichert ist.
c) Raub
Versicherungsschutz besteht, wenn
der Räuber gegen die versicherte Person Gewalt anwendet, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten oder
die versicherte Person versicherte Sachen herausgibt oder sie sich wegnehmen lässt, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht oder
der versicherten Person versicherte Sachen weggenommen werden, weil ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
d) Plünderung
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen bei einer gewalttätigen Demonstration oder durch sonstige Handlungen, bei der die öffentliche Ordnung (teilweise) zusammenbricht zerstört werden. Gleiches gilt, wenn das Fahrrad bei einer solchen Demonstration bzw. durch eine solche Handlung abhandenkommt.
e) Trickdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen durch einen Trickdiebstahl abhandenkommen. Trickdiebstahl liegt vor, wenn eine Person eine versicherte Person täuscht, um versicherte Sachen ungehindert an sich nehmen zu können.
Dokumentversion: 2023.03