In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Todesfallleistung trotz Unfall durch Geistesund Bewusstseinsstörung sowie Straftaten:
Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000,f werden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 5.1.1 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen) und Ziffer 5.1.2 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Straftaten) nicht angewandt.
Dokumentversion: 2017.07