In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Neufeststellung der Invalidität:
1. Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt jedoch spätestens
drei Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch uns,
drei Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch Sie,
fünf Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
2. Das Verlangen einer Neubemessung können
Sie bis vor Ablauf der Frist nach Nr. 1 oder
wir anlässlich der Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Nr. 1 aussprechen.
Dokumentversion: 2017.07