In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Stationäre Desensibilisierungsmaßnahmen:
Wird aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion (siehe Klausel „allergische Reaktionen“) eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Dokumentversion: 2017.07