In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Einnahme schädlicher Stoffe/ Nahrungsmittelvergiftung (ohne Höchstalter):
Abweichend von AUB 2012 GVO besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war (z.B. Nahrungsmittelvergiftung).
Dokumentversion: 2017.07