In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen:
In Ergänzung zu AUB 2012 GVO gehört das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Dokumentversion: 2017.07