In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Keine Leistungseinschränkung wegen verspätetem Arztbesuch:
Abweichend von den AUB 2012 GVO wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet einen Arzt hinzuzieht.
Dokumentversion: 2017.07