In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Sofortleistung bei Schwerverletzungen:
Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB 2012 GVO sowie der Klausel „erweiterter Unfallbegriff“ folgende schwere Verletzung erlitten:
Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder der ganzen Hand
Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung
Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm; Ober/Unterschenkel) oder
gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
Fraktur eines langen Röhrenknochens,
Fraktur des Beckens,
Fraktur der Wirbelsäule.
Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20 Prozent der Körperoberfläche
Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen: Bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20
Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach Ziffer 1 AUB 2012 GVO) ist durch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.
Die Leistung bei Schwerverletzungen wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 10.000,f einmal je Unfall gezahlt. Liegen mehrere schwere Verletzungen vor, ist die Leistung auf 10.000,f begrenzt. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Dokumentversion: 2017.07