In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen:
1) Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
2) Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung
der Unfreiwilligkeit, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.
Dokumentversion: 2017.07