In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Todesfallleistung, wenn VP im 2. Jahr nach dem Unfall verstirbt:
Gemäß der Ziffer 2.6.1 AUB 2012 GVO entsteht ein Anspruch auf die für den Todesfall versicherte Summe, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles stirbt. Der Anspruch entsteht ebenso, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und keine Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 AUB 2012 GVO eingetreten war.
Dokumentversion: 2017.07