In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Verbesserte Gliedertaxe:
Die in Ziffer 2.1.2.2.1 (AUB 2012 GVO) festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert: Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit
Eines Armes 80%
Eines Armes bis oberhalb des Ellenbogen 80%
Eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenkes 75%
Einer Hand 75%
Eines Daumens 35%
Eines Zeigefingers 20%
Eines anderen Fingers 12%
Für sämtliche Finger einer Hand höchstens 75%
Eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80%
Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 75%
Eines Beines bis unterhalb des Knies 70%
Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 65%
Eines Fußes 60%
Einer großen Zehe 15%
Einer anderen Zehe 5%
Eines Auges 60%
Des Gehörs auf einem Ohr 45%
Des Geruchs 20%
Des Geschmacks 20%
Vollständiger Stimmverlust 100%
War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100%:
War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80%:
Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das geschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.
In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Organe die folgenden Invaliditätsgrade:
Niere 25 %, war eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für die andere Niere ein Invaliditätsgrad von 100%:
Beide Nieren 100%
Milz 10 %
Milz bei Kindern bis 13 Jahren 20%
Gallenblase 10%
Magen 20%
Zwölf-Finger-/ Dünn-/ Dick-/End-Darm je 25%
Ein Lungenflügel 50%
Dokumentversion: 2017.07