In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Keine Pflicht zu pauschaler Auskunftsermächtigung:
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO sind die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden zu ermächtigen oder wahlweise selbst zu beauftragen, alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dokumentversion: 2017.07