In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Geringfügig erscheinende Unfallfolgen:
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person abweichend von AUB 2012 GVO erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Dokumentversion: 2017.07