In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern:
Es besteht abweichend zu den AUB 2012 GVO Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist und kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung besteht.
Dokumentversion: 2017.07