In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Passives Kriegsrisiko:
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von de AUB 2012 GVO in folgendem Umfang erweitert: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzungen für die Leistung:
1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch,
wer auf Seiten der kriegführenden Parteien
zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
2. Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
3. Leistungsausschlüsse
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
3.1 Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
3.2 Unfälle im Zusammenhang
mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA,
mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder
wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
4. Beendigung des Versicherungsschutzes
Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Fakultativ:
Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Dokumentversion: 2017.07