In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Lenken von Fahrzeugen ohne gültigen Führerschein:
Abweichend von AUB 2012 GVO gilt:
Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat im Führen eines Landoder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt (§ 248b Strafgesetzbuch). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Dokumentversion: 2017.07