In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Tod in Öffentlichen Verkehrsmitteln:
Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 GVO während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (außer Luftfahrt) tödlich verletzt, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von 20.000,f.
Dokumentversion: 2017.07