In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer:
Sofern nicht ein anderer Kostenträger eintritt, erstatten wir Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,f je Schadenfall. Die Kostenübernahme ist hierbei nicht an die Einhaltung von Tauchrichtlinien gebunden. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmässig erstattet, maximal bis zur Höhe des vereinbarten Betrages.
Dokumentversion: 2017.07