In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Erweiterter Unfallbegriff:
In Ergänzung zu den AUB 2012 GVO gilt als Unfallereignis auch, wenn durch Eigenbewegungen oder eine erhöhte Kraftanstrengung folgende Verletzungen auftreten:
a) Bauchoder Unterleibsbrüche, sowie Knochenbrüche
b) Verrenkungen von Gelenken,
c) Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken,
d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der nach Ziffer 5.2.1 (AUB 2012 GVO) vorgesehenen Regelung.
Dokumentversion: 2017.07