In der Unfallverrsicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Ertrinken und Ersticken, Erfrieren, Flüssigkeits-, Nahrungsund Sauerstoffentzug:
Als Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1.3 (AUB 2012 GVO) gelten auch:
a) Ertrinken
b) Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren
c) unfreiwillig erlittene Flüssigkeits-, Nahrungsund Sauerstoffentzug,
d) Ersticken
Dokumentversion: 2017.07