Wer in der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung eine vertragliche Obliegenheit verletzt, muss mit spürbaren Folgen rechnen: von der fristlosen Kündigung über eine anteilige Leistungskürzung bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend sind dabei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und der Nachweis fehlender Ursächlichkeit.
26.1 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das je nach Verschulden unterschiedliche Folgen haben: Der Versicherer darf unter Umständen kündigen, seine Leistung kürzen oder den Schutz ganz entfallen lassen. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht schuldhaft gehandelt haben oder dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt Ihr Versicherungsschutz in der Regel erhalten – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Wird eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Welche Folge hat grobe Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Verletzung keinen Einfluss hatte?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.