Bei der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer verspätet zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes und einen möglichen Rücktritt des Versicherers vom Vertrag.
9.1 Fälligkeit des Beitrags:
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
9.2 Beginn des Versicherungsschutzes bei verspäteter Zahlung:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – und zwar:
- durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
9.3 Rücktritt des Versicherers:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wird später gezahlt, greift der Schutz erst ab dem Zahlungszeitpunkt – es sei denn, die Verzögerung ist nicht selbst verschuldet. Bei ausbleibender Zahlung kann der Versicherer außerdem vom Vertrag zurücktreten.
Häufige Fragen
Wann wird der erste oder einmalige Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Bin ich bei Versicherungsfällen vor der Zahlung geschützt?
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08