Bei der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung richtet sich das zuständige Gericht danach, ob der Versicherer oder der Versicherungsnehmer verklagt wird und ob dieser eine natürliche oder juristische Person ist. Auch ein Umzug ins Ausland oder ein unbekannter Wohnsitz spielt für den Gerichtsstand eine Rolle.
Klagen gegen den Versicherer (31.1):
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung einen der folgenden Orte hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer (31.2):
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine der folgenden Gesellschaftsformen ist:
- Offene Handelsgesellschaft,
- Kommanditgesellschaft,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
- eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt (31.3):
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erklärt, welches Gericht bei einem Rechtsstreit rund um den Vertrag entscheidet. Möchte man selbst gegen den Versicherer klagen, kommen dessen Sitz und der eigene Wohn- bzw. Firmensitz in Frage. Klagt der Versicherer, richtet sich das Gericht nach dem Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers. Ist dieser unbekannt oder ins Ausland verlegt, greifen gesonderte Regeln. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer mich verklagt?
Bei einer natürlichen Person das Gericht am Wohnsitz oder, wenn es keinen gibt, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Gilt das auch für Gesellschaften wie OHG, KG oder GbR?
Ja. Für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gilt dieselbe Regelung wie für juristische Personen.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.