In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – mit möglichen Folgen wie Schadenersatz, einer gesetzten Zahlungsfrist, dem Wegfall des Versicherungsschutzes bis hin zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
10.1 Fälligkeit der Folgebeiträge:
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Wegfall des Versicherungsschutzes:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Kündigung des Vertrags:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sind grundsätzlich zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen; maßgeblich ist der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannte Zeitpunkt. Zahlt man verspätet, kommt man ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Bleibt die Zahlung danach weiterhin aus, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag fristlos gekündigt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag zu spät zahle?
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wie lange muss die gesetzte Zahlungsfrist sein?
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung muss die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen nach den Ziff. 10.3 und 10.4 angeben.
Besteht bei anhaltendem Verzug noch Versicherungsschutz?
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung fortbestehen?
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08