In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung , Rückstau,
b) Erdbeben,
c) Erdsenkung, Erdrutsch,
d) Schneedruck, Lawinen,
e) Vulkanausbruch,
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Dokumentversion: 2017.12